Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben am 11. Februar 2026 eine Ausarbeitung zum Thema Verkaufsautomaten vorgelegt (Aktenzeichen WD 4 – 3000 – 011/26, WD 5 – 3000 – 017/26, WD 8 – 3000 – 009/26). Auf 20 Seiten trägt das Papier zusammen, welche Regeln für den Betrieb von Waren- und Verpflegungsautomaten in Deutschland gelten. Der Ausgangspunkt ist dabei bemerkenswert nüchtern: „Ein spezielles Gesetz für Verkaufsautomaten gibt es nicht.“ Stattdessen greift ein Zusammenspiel aus Bau-, Gewerbe-, Jugendschutz-, Lebensmittel-, Verpackungs- und Steuerrecht, und genau das macht die Sache für Betreiber unübersichtlich.
Der Ladenschluss greift bei Automaten nicht
Der für die Praxis wichtigste Punkt betrifft das Ladenschlussrecht. Das Gutachten hält fest, dass Warenautomaten als selbstständige Verkaufseinrichtungen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich der landesrechtlichen Ladenschlussregelungen fallen. Ein Automat darf also grundsätzlich rund um die Uhr verkaufen, auch sonntags.
Das ist historisch gewachsen. Seit 1962 gab es eine Sonderregelung, die Automaten an allen Tagen ganztägig benutzbar machte. 2003 fielen sie vollständig aus dem Ladenschlussgesetz heraus, und seit der Föderalismusreform 2006 ist der Ladenschluss ohnehin Sache der Länder. Wer heute einen unbeaufsichtigten Standort plant, bewegt sich damit auf gefestigtem Boden.
Auch ganze Automatenshops sind erfasst
Interessanter noch ist die Rechtsprechung, die das Gutachten auswertet. Zwei Oberverwaltungsgerichte haben 2025 entschieden, dass auch sogenannte Automatenshops nicht unter den Ladenschluss fallen, also mehrere sortimentsabgestimmte Warenautomaten in einem abgeschlossenen Raum. Das OVG Münster entschied am 12. Februar 2025 zum nordrhein-westfälischen Ladensöffnungsgesetz (Aktenzeichen 4 B 976/24), das OVG Lüneburg am 13. März 2025 zum niedersächsischen Ladensöffnungs- und Verkaufszeitengesetz (Aktenzeichen 7 ME 7/25).
Ganz einheitlich ist das Bild allerdings nicht. Die Vorinstanzen hatten teilweise anders geurteilt, so das VG Osnabrück am 14. Januar 2025 und das VG Hamburg am 3. November 2023. Wer einen Automatenshop plant, sollte die Entwicklung im eigenen Bundesland deshalb weiter verfolgen, statt sich auf eine Entscheidung aus einem anderen Land zu verlassen.
Was im Betrieb sonst noch gilt
Neben dem Ladenschluss sortiert das Papier eine Reihe von Pflichten, die im Alltag leicht untergehen. Wer das Aufstellen von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, zeigt das nach § 14 Abs. 3 GewO an und muss am Gerät Namen, ladungsfähige Anschrift und die Anschrift der Hauptniederlassung sichtbar anbringen. Automatenbetreiber gelten außerdem als Lebensmittelunternehmer und sind bei der zuständigen Überwachungsbehörde meldepflichtig, und zwar auch dann, wenn ein bestehender Betrieb lediglich um Automatenverkauf ergänzt wird.
Bei den Preisangaben gibt es eine Erleichterung: Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 PAngV von der Grundpreisangabe ausgenommen. Steuerlich dagegen wird es genauer, als viele erwarten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2017 (X R 11/16) sind die Geldspeicher von Warenautomaten Kassen im Sinne der Abgabenordnung. Bei jeder Leerung muss der Bestand gezählt und aufgezeichnet werden. Unter die Kassensicherungsverordnung fallen Warenautomaten dagegen nicht.
Steht der Automat auf öffentlichem Grund, kommt eine Sondernutzungserlaubnis nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz hinzu, in der Regel verbunden mit einer nach Fläche gestaffelten Gebühr. Zuständig ist die Kommune.
Einordnung
Das Papier trifft keine politische Entscheidung, es ordnet die geltende Rechtslage. Für Betreiber ist es trotzdem nützlich, weil es die verstreuten Regelungen an einer Stelle bündelt und die Aktenzeichen mitliefert. Wer einen 24/7-Standort plant und dafür gegenüber Vermietern oder Behörden argumentieren muss, findet hier die Grundlage.
Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Verkaufsautomaten (Vending)“, WD 4 – 3000 – 011/26, WD 5 – 3000 – 017/26, WD 8 – 3000 – 009/26, Abschluss der Arbeit am 11. Februar 2026.

