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Mehrwegbecher neben Einwegflaschen und Getränkedose

Mehrweg, Pfand und Verpackungssteuer: Was für Automatenbetreiber gilt

Verpackungsrecht ist für Automatenbetreiber schwer zu überblicken, weil an mehreren Stellen Sonderregeln gelten. Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom Februar 2026 sortiert das Thema. Hier die Punkte, die im Betrieb tatsächlich eine Rolle spielen.

Die Mehrwegpflicht betrifft vor allem Kaffeeautomaten

Nach § 33 Abs. 1 VerpackG müssen Letztvertreiber eine Mehrwegalternative anbieten. Betroffen sind Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und alle Getränkebecher, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden. Ein Kaffeeautomat, der den Becher selbst befüllt, fällt also darunter, ein Automat mit fertig verpackter Ware dagegen nicht.

Zwei Ausnahmen entlasten viele Betriebe. Wer weniger als fünf Beschäftigte und höchstens 80 Quadratmeter Verkaufsfläche hat, ist nach § 34 Abs. 1 VerpackG befreit. Und nicht öffentlich zugängliche Automaten zur Versorgung der eigenen Belegschaft sind nach § 33 Abs. 1 Satz 3 VerpackG ausgenommen. Das Gutachten wertet das ausdrücklich als Hervorhebung der besonderen Rolle von Automaten in der Mitarbeiterversorgung.

Bei öffentlich zugänglichen Automaten lässt sich die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abgefüllt wird. Darauf muss dann per sicht- und lesbarer Informationstafel hingewiesen werden.

Pfand und Verpackungssteuer

Pfandverpackung ist grundsätzlich unentgeltlich am Ort der Übergabe zurückzunehmen. Bei Automaten gilt eine Erleichterung: Es genügen geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung. Ein Rücknahmeautomat direkt daneben ist also nicht nötig.

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Tübinger Verpackungssteuer vom 24. Mai 2023 (Aktenzeichen 9 CN 1.22) dürfen Kommunen eine solche Steuer erheben. Für Automatenbetreiber ist die Abgrenzung entscheidend und fällt günstig aus: Fest verpackte Speisen, die ohne Qualitätsverlust über weitere Strecken transportiert werden können, unterliegen der Steuer von vornherein nicht. Typische Automatenprodukte fallen damit heraus.

Systembeteiligung, Kältemittel und Altgeräte

Drei Punkte werden regelmäßig übersehen. Wer verpackte Produkte verkauft, muss sich nach § 7 Abs. 7 VerpackG an einem dualen System beteiligen. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte sowie in sich geschlossene Kälteanlagen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten. Beim Kauf eines gebrauchten Kühlautomaten lohnt deshalb der Blick auf das Kältemittel, sonst steht am Ende ein Gerät da, das sich nicht mehr regulär nachrüsten lässt.

Für ausgemusterte Geräte schließlich gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Hersteller müssen für Nicht-Haushaltsnutzer eine zumutbare Rückgabemöglichkeit schaffen. Wer einen Automaten aussortiert, muss ihn also nicht selbst verwerten.

Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Verkaufsautomaten (Vending)“, WD 4 – 3000 – 011/26, WD 5 – 3000 – 017/26, WD 8 – 3000 – 009/26, 11. Februar 2026.

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